AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

(Einkaufsbedingungen folgen unten)

I. Allgemeines 

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ZYMPLE GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. 
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Eine Zustimmung zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden liegt auch nicht in der Erbringung der vereinbarten Leistung und auch nicht in der vorbehaltlosen Entgegennahme der Leistung oder Zahlung.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. 

II. Lieferungen und Leistungen

  1. Die Lieferung durch die ZYMPLE GmbH steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Die ZYMPLE GmbH wird dem Kunden mitteilen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
  2. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden.
  3. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der ZYMPLE GmbH ausdrücklich vorbehalten.
  4. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der ZYMPLE GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streiks, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc., auch wenn sie bei Lieferanten der ZYMPLE GmbH eintreten, hat die ZYMPLE GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten.
  6. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Fall ausgeschlossen. 

III. Preise, Angebote und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche mündlich oder schriftlich veröffentlichte Preise und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer und kurzfristige Preisänderungen sind vorbehalten. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, Transportverpackungen, -versicherung und etwaig anfallenden Zollgebühren ab dem Speditionslager der ZYMPLE GmbH, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
  2. Muster und sonstige Angaben der ZYMPLE GmbH über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, soweit sie nicht ausdrücklich garantiert werden.
  3. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ZYMPLE GmbH.
  4. Die ZYMPLE GmbH bietet grundsätzlich verschiedene Zahlungsmethoden an. Die Annahme der vom Kunden gewählten Zahlungsmethode durch die ZYMPLE GmbH steht unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden. Die ZYMPLE GmbH  ist berechtigt, vor der Lieferung die Bonität des Kunden zu überprüfen und hierzu auf Auskunfteien in Deutschland oder in dem Staat, in dem der Kunde seinen Sitz hat, zurückzugreifen. Führt die Bonitätsprüfung zu keinem genügenden Ergebnis, ist die ZYMPLE GmbH berechtigt, die Lieferung an den Kunden nur gegen Vorkasse zu tätigen. Die ZYMPLE GmbH wird den Kunden unverzüglich hierüber unterrichten. Bei Lieferung gegen Vorkasse ist eine Wechselakzeptanz ausgeschlossen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne besondere Mahnung Zinsen auf Forderungen der ZYMPLE GmbH in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Die ZYMPLE GmbH ist berechtigt, Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung abzutreten.

IV. Prüfung und Gefahrenübergang

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 3 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
  3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der ZYMPLE GmbH benannt sind, auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder wer die Frachtkosten trägt. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der ZYMPLE GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wird die Ware vom Kunden abgeholt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus IV. gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die ZYMPLE GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für die vom Verkäufer bezeichnete Ware bereits bezahlt ist. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Kunden ist keinesfalls gestattet. Sollte der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommen, kann ZYMPLE vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurückverlangen oder  ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. Für die Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts ist ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag nicht Voraussetzung.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und sämtliche Verpackungs- und Zubehörmaterialien aufzubewahren. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er der ZYMPLE GmbH hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt auch, wenn Vorbehaltsware verarbeitet wird oder in Verbindung mit Gegenständen des Kunden weiterveräußert wird. Daraus entstehende Forderungen werden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest schon jetzt an die ZYMPLE GmbH abgetreten. Die ZYMPLE GmbH ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
  3. Wird Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Kunden stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, für die kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet oder verbaut, so steht ZYMPLE das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht der ZYMPLE GmbH ein Miteigentum an der neuen Sache zu, entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
  4. Die ZYMPLE GmbH ist erst berechtigt, Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, seine Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
  5. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist die ZYMPLE GmbH sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Gleiches gilt für die Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung seitens eines Dritten.
  6. Die Geltendmachung der Rechte der ZYMPLE GmbH aus dem erweiterten Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der ZYMPLE GmbH gegenüber den Kunden angerechnet.

VI. Gewährleistung

  1. Ist die Sache mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, kann der Kunde unter den Voraussetzungen des § 437 Ziffer 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn sie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Kunde nach der Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
  2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden sowie bei Verstoß gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers, soweit nicht bereits genannt.
  3. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt für Neuware bei gewerblichen Kunden 1 Jahr und beginnt mit Gefahrübergang im Sinne von Ziffer IV. 3. Die Gewährleistung für gebrauchte Produkte, sog. B-Ware-Artikel, ist ausgeschlossen.
  4. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen vom Kunden schriftlich gerügt werden. Für versteckte Fehler gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigten Mängeln besteht für die ZYMPLE GmbH die Wahl zwischen Reparaturleistung oder Ersatzlieferung. Die ZYMPLE GmbH kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie faktisch unmöglich oder unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Für die Nacherfüllungsleistung behält sich die ZYMPLE GmbH eine Nachfrist von 4 Wochen ab Lieferung des mangelhaften Produktes vor. Erst in zweiter Linie kann der Kunde wahlweise von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Jedoch kann der Kunde erst nach 2-maligem Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Der Rücktritt des Kunden ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.
  5. Alle Rücksendungen sind vorher schriftlich bei der ZYMPLE GmbH anzumelden. Der Kunde erhält bei der Anmeldung des Mangels eine RMA-Nummer. Im Falle eines Mangels sind der defekten Ware eine kurze Fehlerbeschreibung unter Angabe der Modell- und Seriennummer und die zugehörige Rechnungskopie beizulegen. Hierbei ist die RMA-Nummer mit anzugeben. Die Retoure muss frei angeliefert werden. Bei unfrei eingesandten Waren wird die Annahme durch die ZYMPLE GmbH verweigert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Waren dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. ZYMPLE GmbH übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und daraus resultierende Folgeschäden.
  6. Im Falle der Reparaturleistung übernimmt die ZYMPLE GmbH die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten, die in Zusammenhang mit der Reparaturleistung stehen sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt die ZYMPLE GmbH, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.
  7. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der ZYMPLE GmbH über.
  8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die ZYMPLE GmbH berechtigt, für alle Aufwendungen Ersatz zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der ZYMPLE GmbH berechnet. Im Übrigen gelten die jeweils aktuellen Servicebedingungen der ZYMPLE GmbH.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen – auch frachtfrei – sowie für Verbindlichkeiten des Kunden ist der Firmensitz bzw. das jeweilige Speditionslager der ZYMPLE GmbH.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen ins Ausland.
  3. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
  4. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt als Gerichts­stand Leverkusen als vereinbart. Es bleibt der ZYMPLE GmbH jedoch überlassen, auch an anderen Gerichtsständen zu klagen.

VIII. Haftungsausschluss und –begrenzung

  1. Für Mängel im Sinne der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen leistet die ZYMPLE GmbH keinen Schadenersatz.
  2. Die ZYMPLE GmbH übernimmt keinerlei Eigenschaftszusicherungen der Lieferanten und Vorlieferanten. Gleiches gilt für Werbeaussagen in Hersteller- und Lieferantenprospekten. Insoweit sind Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie Verletzung von Nebenpflichten – ausgeschlossen.
  3. Die ZYMPLE GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 
  4. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Für Schäden durch etwaige Urheber-, Markenrechts- oder sonstige Verletzungen Dritter haftet ausschließlich der Kunde allein. Die ZYMPLE GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass Dritte gegenüber dem Kunden im Falle solcher Verletzungen erhebliche Schadenersatzansprüche geltend machen können. Der Kunde stellt die ZYMPLE GmbH insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
  7. Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen, allein oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

IX. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vorschrift tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.
  2. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke, d. h. stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass hinsichtlich eines Umstandes eine Regelungslücke besteht, den die Parteien mit einer Regelung bedacht hätten und hätten sie dies vor Vertragsschluss gesehen, gilt insofern die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.

Allgemeine Einkaufs- und Anlieferbedingungen

I. Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II.  Aufträge und Bestellungen

  1. Sofern unsere Aufträge/Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, behalten wir uns das Recht vor, Mengenanpassungen vorzunehmen oder die Bestellung vollständig zu stornieren.
  2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
  3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestllung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, schließt der Preis Lieferung und etwaige Gebühren sowie Zoll ein.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bezahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
  2. Lieferungen müssen mindestens 24h vor dem geplanten Liefertermin unter avis@zymple.de avisiert werden.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der LeistungIm Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
  5. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
  6. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
  7. Die Annahme der Ware erfolgt unter Vorbehalt. Mit der Warenanhme bestätigen wir oder unser Logistik-Partner weder die Vollständigkeit noch die Mängelfreiheit der Ware.

V. Gewährleistung

  1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
  2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 7 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
  3. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

VI. Produkthaftung

  1. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Leverkusen.
  2. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

VIII. Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Vorschrift tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.
  2. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke, d. h. stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass hinsichtlich eines Umstandes eine Regelungslücke besteht, den die Parteien mit einer Regelung bedacht hätten und hätten sie dies vor Vertragsschluss gesehen, gilt insofern die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise individuell etwas anderes.